§ 25 AVSG

Sitzungen

(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss ist auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 2Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim vorsitzenden Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Landesjugendamts einzureichen. 3Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. 4Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.

(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) 1Über jede Sitzung ist durch die Verwaltung des Landesjugendamts eine Niederschrift zu fertigen. 2Nähere Regelungen, insbesondere zu Form und Frist der Einladungen, trifft die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.