§ 37 AVSG
Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) 1Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Nachfolger für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. 2§ 36 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter entsprechend.
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