§ 40c AVSG
Verhandlung
(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten. 3Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde. 4Ferner kann das vorsitzende Mitglied ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln. 5Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. 6Das vorsitzende Mitglied kann nach Anhörung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Parteien entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt wird. 7Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) sowie von der Seite der Einrichtungsträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen.
(3) 1Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
(5) 1Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden. 2Der Antragsteller kann bis zur Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen. 3Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden.
(6) 1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
-
den Ort und das Datum der Verhandlung,
- 2.
-
die Namen des vorsitzenden Mitglieds, der weiteren Mitglieder, der erschienenen Parteien und der Sachverständigen,
- 3.
-
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
-
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
- 5.
-
das Ergebnis eines Augenscheins.
3Die Niederschrift ist klar und möglichst kurz abzufassen, auf Anlagen kann verwiesen werden. 4Sie ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.