§ 41b AVSG

Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:

1.

ein vorsitzendes Mitglied und

2.

weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden

a)

vier von dem Bayerischen Bezirketag – Gruppe der Träger der Eingliederungshilfe –,

b)

sieben von der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und der Lebenshilfe Landesverband Bayern,

c)

eines von der Gruppe der kommunalen Leistungserbringer; hierzu gehören die kommunalen Spitzenverbände in Bayern und

d)

zwei von der Gruppe der privat-gewerblichen Leistungserbringer; hierzu gehören der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgruppe Bayern, und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Landesgruppe Bayern.

(2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.

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