§ 41b AVSG
Bestellung der Mitglieder
(1) Es werden bestellt:
- 1.
-
ein vorsitzendes Mitglied und
- 2.
-
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
- a)
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vier von dem Bayerischen Bezirketag – Gruppe der Träger der Eingliederungshilfe –,
- b)
-
sieben von der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und der Lebenshilfe Landesverband Bayern,
- c)
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eines von der Gruppe der kommunalen Leistungserbringer; hierzu gehören die kommunalen Spitzenverbände in Bayern und
- d)
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zwei von der Gruppe der privat-gewerblichen Leistungserbringer; hierzu gehören der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgruppe Bayern, und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Landesgruppe Bayern.
(2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.
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