§ 47 AVSG

Verfahren

Das Nähere zum Verfahren des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf.

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