§ 49 AVSG

Verfahren

1Die Pflegekonferenzen im Sinn des Art. 77a Abs. 2 AGSG geben sich eine Geschäftsordnung. 2Soll im Anschluss an die konstituierende Sitzung mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist die Zustimmung des Vertreters der Pflegekassen erforderlich. 3Über ihre Empfehlungen sollen die Pflegekonferenzen das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention informieren.

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