§ 51 AVSG

Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:

1.

ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter gemeinsam von den beteiligten Organisationen (§ 50 Abs. 1); das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem von den beteiligten Organisationen zu bestimmenden unparteiischen Mitglied vertreten,

2.

acht Mitglieder aus dem Bereich der Pflegekassen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI und die sie vertretenden Mitglieder, davon sechs von den Landesverbänden der Pflegekassen, wobei auf jeden Landesverband ein Mitglied entfällt, und jeweils ein Mitglied und das es vertretende Mitglied vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Landesausschuss Bayern und vom Bayerischen Bezirketag,

3.

acht Mitglieder aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen und die sie vertretenden Mitglieder gemeinsam von den in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen, davon fünf aus dem Bereich der freigemeinnützigen, zwei aus dem Bereich der privaten und ein Mitglied aus dem Bereich der kommunalen Einrichtungsträger; derselben Organisation dürfen nur ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied angehören; die Bestellung weiterer stellvertretender Mitglieder ist zulässig; im Bereich der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied aus dem Bereich der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern, zu bestellen.

(2) 1Die Bestellung nach Abs. 1 Nr. 1 wird wirksam, sobald sich das vorsitzende Mitglied sowie die unparteiischen Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder gegenüber dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. 2In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden die Bestellungen wirksam, sobald die Namen der Mitglieder der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind. 3§ 36 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Kommt im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI durch Losentscheid des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention. 2Haben die beteiligten Organisationen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Kandidaten benannt, so benennt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention die Kandidaten für den Losentscheid. 3Soweit im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 die beteiligten Organisationen keine Mitglieder und keine diese vertretenden Mitglieder bestellen, bestellt diese das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

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