§ 5b AVSG

Erstattungspflichtige

Erstattungspflichtig sind die landesunmittelbaren

1.

Sozialversicherungsträger,

2.

Landesverbände der Krankenkassen,

3.

Arbeitsgemeinschaften der Sozialversicherungsträger,

4.

Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V,

5.

die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

6.

die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns und

7.

der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern.

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