§ 72 AVSG

Höhe der Förderung

(1) 1Die kommunalen Festbeträge im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen betragen für die Förderung von

1.

Tagespflegeeinrichtungen

a)

bei Neubau jeweils bis zu 18 410 €,

b)

bei Umbau jeweils bis zu 6 140 €,

c)

bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 1 530 €,

2.

Nachtpflegeeinrichtungen

a)

bei Neubau jeweils bis zu 20 450 €,

b)

bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,

c)

bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,

3.

Einrichtungen der Kurzzeitpflege

a)

bei Neubau jeweils bis zu 26 590 €,

b)

bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,

c)

bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,

4.

vollstationären Pflegeeinrichtungen

a)

bei Neubau jeweils bis zu 23 010 €,

b)

bei Umbau jeweils bis zu 15 340 €

für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird. 2Aufwendungen für die Erstausstattung der Inneneinrichtung sind bei der Förderung von Neu- und Umbau in den jeweiligen Festbeträgen enthalten.

(2) 1Bei einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge nach Abs. 1 um jeweils ein Zehntel. 2Die verminderten Förderbeträge werden auf volle 50 € gerundet.

(3) 1Die kommunale Investitionsförderung für Pflegedienste beträgt bis zu 2 560 € je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringt, im Kalenderjahr. 2Die Investitionspauschale nach Satz 1 soll so bemessen werden, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten damit vollständig gedeckt sind.

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