§ 76 AVSG
Verwendung der überlassenen Mittel
(1) 1Die Mittel im Sinn von § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem Sonderkonto nachzuweisen. 2Bei Beendigung des Einrichtungsbetriebs entfällt die in Satz 1 genannte Verpflichtung.
(2) 1Jeder Träger einer stationären Einrichtung, dem ein Zustimmungsbescheid gemäß § 78 Abs. 1 erteilt wurde, ist dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Hälfte der Laufzeit des Zustimmungsbescheides anhand des Sonderkontos, bei dem die Erträge und Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Geschäftsjahre saldiert sind, einen Nachweis über die Höhe der bislang noch nicht verwendeten Mittel zu erbringen. 2Ist im Zeitpunkt nach Satz 1 zugleich ein Neuantrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen einzureichen oder beträgt die Laufzeit des Zustimmungsbescheids weniger als vier Jahre, entfällt die Vorlagepflicht für das Sonderkonto. 3Bei Neubauten und Ersatzneubauten findet eine Nachweispflicht erstmalig nach Ablauf von sechs Jahren seit der Inbetriebnahme der stationären Einrichtung bzw. des Ersatzneubaus statt.
(3) 1Ergeben sich niedrigere Aufwendungen der Instandhaltung und Instandsetzung als den Bewohnern und Bewohnerinnen in Rechnung gestellt wurden, kann der Unterschied im Rahmen einer Neufestsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 78 in angemessener Frist ausgeglichen werden. 2Die Neufestsetzung erfolgt von Amts wegen.
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