§ 78 AVSG
Verfahren
(1) 1Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist auf Antrag von der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde zu erteilen. 2Die zuständige Behörde kann die Zustimmung insbesondere dann widerrufen, wenn die aus den §§ 74 ff. resultierenden Verpflichtungen vom Einrichtungsträger nicht eingehalten werden. 3Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll.
(2) 1Für stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt die Laufzeit der Bescheide höchstens sechs Jahre. 2Bei Pflegediensten beträgt die Laufzeit der Bescheide ein Jahr.
(3) Die Zustimmung wird mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.
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