§ 87 AVSG
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden nach § 86:
- 1.
-
Sorgenetzwerke, die durch ehrenamtliches Engagement mit mindestens drei geschulten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen getragen und von einer geeigneten Fachkraft koordiniert werden,
- 2.
-
Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen sowie
- 3.
-
weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinn des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI.
2Einzelpersonen werden nicht gefördert. 3Dem Abschnitt 5 unterfallende Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nicht nach § 86 gefördert.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.