§ 89 AVSG
Grundsätze der Förderung
(1) 1Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger oder anderer Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung im besonderen Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.
(3) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre gefördert.
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