§ 93 AVSG

Voraussetzungen und Verfahren

(1) 1Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung müssen durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen haben und mindestens acht Treffen im Jahr durchführen. 2Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen, und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI zu beachten.

(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 85 gelten entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.