§ 93 AVSG
Voraussetzungen und Verfahren
(1) 1Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung müssen durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen haben und mindestens acht Treffen im Jahr durchführen. 2Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen, und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI zu beachten.
(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 85 gelten entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.