§ 5 AVWpG

Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen

Für die Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) ist die Regierung von Oberfranken zuständig.

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