§ 6 AVWpG

Dienstsiegel

(1) 1In die Umschrift des Dienstsiegels ist die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, aufzunehmen. 2Sofern die Behörden oder Stellenbezeichnung das Wort „bayerisch“ nicht enthält, ist im oberen Halbbogen der Umschrift das Wort „Bayern“ anzubringen.

(2) 1Führt eine Behörde oder Stelle mehrere Dienstsiegel, so sollen diese fortlaufend nummeriert werden. 2Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 zulassen.

(4) Für die Umschrift soll modernisierte Antiqua verwendet werden.

(5) 1Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. 2Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.