§ 7 AVWpG
Größe der Siegel
(1) 1Siegel mit dem großen Staatswappen haben in den Fällen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 WappenG einen Durchmesser von 40 mm, in den übrigen Fällen einen Durchmesser von 35 mm. 2Siegel mit dem kleinen Staatswappen haben einen Durchmesser von 35 mm.
(2) Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden.
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