Art. 31 BauKaG
Abweichungen vom
(1) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gleichwertig die nach den Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Art. 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.
(2) 1Im Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen
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nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
- 2.
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nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, wer vorbehaltlich des Abs. 3
- a)
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über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinn des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
- b)
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denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
2Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. 3Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
(3) 1Unterscheidet sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, können wesentliche Abweichungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden. 2Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. 3In den Fällen von Art. 10 Buchst. c und Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. 4Im Übrigen besteht das Wahlrecht nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBQFG. 5Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.
(4) Für die Berufsbezeichnung Stadtplanerin und Stadtplaner gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.
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