Art. 11 BayBQFG

Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

(2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 zu beschränken. 3Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt werden.

(3) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. 2Eine Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Wahl oder Festsetzung abgelegt werden können.

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