Art. 10 BayBQFG
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
(1) 1Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. 2Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 11 wird entsprechend Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach Art. 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.
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