Art. 33 BauKaG
Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
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das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen,
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die Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse,
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ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
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das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2.
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