Art. 32 BauKaG

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 1 Abs. 1 bis 4, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 4 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt.

(2) 1Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweils zuständigen Kammer. 2Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und ist ersatzpflichtig im Sinn des § 110 Abs. 4 OWiG.

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