§ 6 BauKaV
Eintragungsantrag für die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
1Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung) muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers. 2Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
- 1.
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Ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen als Angehörige oder Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens sowie
- 2.
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Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit.
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