§ 4 BauPAV

Allgemeine Pflichten

Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen

1.
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte oder Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,
2.
sich vergewissern, dass der Hersteller oder der Anwender für dasselbe Bauprodukt oder dieselbe Bauart gleichzeitig keine weitere Stelle für dieselbe Aufgabe in Anspruch nimmt,
3.
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
4.
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
5.
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
6.
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Rahmen der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind,
7.
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
8.
Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
9.
die Erfüllung der Pflichten nach den Nrn. 5 bis 8 sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
10.
einen Wechsel des Leiters der Stelle oder des Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

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