§ 5 BauPAV
Besondere Pflichten
(1) 1Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind. 2Sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) 1Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, ihre Überwachungs- und ihre Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. 2Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. 3Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. 4Die Berichte sind vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen. 5Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
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