§ 7 BAY_791_3_148_U

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 dieser Verordnung über

die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

den Abbau von Bodenbestandteilen

die Veränderung der Bodengestalt

die Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Pfaden, Steigen oder Plätzen

die Wasserentnahme

die Veränderung oder Neuanlage von Gewässern

das Errichten oder Verlegen von Leitungen

das Roden von Auwäldern oder Ufergehölzen

das Beschädigen oder Beseitigen von Röhrichten oder Wasserpflanzen

das Entwässern, Umbrechen, Erstaufforsten oder Pflanzen sonstiger Gehölze

das Fällen von Bäumen

die Beeinflussung der Biotope

das Einbringen von Pflanzen

das Aussetzen von Tieren

das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen

das Nachstellen freilebender Tiere

das Lagern von Sachen

das Feuermachen

das Anbringen von Schildern

die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung

das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art

das Reiten

das Verlassen der Straßen und Wege

das Zelten

das Baden

das Befahren der Gewässer

das Besteigen der Bäume

das Herstellen von Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen

das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten

zuwiderhandelt.

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