§ 7 BAY_791_3_148_U

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 dieser Verordnung über

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die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

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den Abbau von Bodenbestandteilen

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die Veränderung der Bodengestalt

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die Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Pfaden, Steigen oder Plätzen

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die Wasserentnahme

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die Veränderung oder Neuanlage von Gewässern

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das Errichten oder Verlegen von Leitungen

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das Roden von Auwäldern oder Ufergehölzen

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das Beschädigen oder Beseitigen von Röhrichten oder Wasserpflanzen

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das Entwässern, Umbrechen, Erstaufforsten oder Pflanzen sonstiger Gehölze

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das Fällen von Bäumen

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die Beeinflussung der Biotope

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das Einbringen von Pflanzen

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das Aussetzen von Tieren

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das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen

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das Nachstellen freilebender Tiere

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das Lagern von Sachen

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das Feuermachen

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das Anbringen von Schildern

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die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung

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das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art

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das Reiten

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das Verlassen der Straßen und Wege

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das Zelten

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das Baden

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das Befahren der Gewässer

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das Besteigen der Bäume

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das Herstellen von Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen

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das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten

zuwiderhandelt.

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