§ 7 BAY_791_3_151_U

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 16 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 zuwiderhandelt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.