§ 7 BAY_791_3_151_U
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 16 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 zuwiderhandelt.
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