Art. 12 BayAbgG

Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zehn Jahre angehört hat.

(2) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Mitglieder des Bayerischen Landtags, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung

auf Alter

um Monate

Jahr

Monate

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

ab 1964

24

67

(3) 1Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bayerischen Landtag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammen zu rechnen. 2Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher. 3Art. 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.