Art. 27a BayAbgG

Regelungen des Präsidiums

(1) 1Das Präsidium kann Regelungen zum Vollzug der Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes treffen. 2Dies betrifft insbesondere Leistungen, Datenaustausch und Kommunikation mit den Mitgliedern sowie den ehemaligen Mitgliedern des Landtags und deren Hinterbliebenen.

(2) Das Landtagsamt ist berechtigt, Bescheide und Verwaltungsleistungen ausschließlich digital bereitzustellen und zu erbringen.

(3) Das Landtagsamt hat den Mitgliedern des Landtags eine nichtdigitale Beratung anzubieten.

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