Art. 40 BayAbgG

Ausführungsbestimmungen

Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über

1.

den weiteren Inhalt und Umfang sowie die digitale Form der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,

2.

die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,

3.

das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

4.

das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und

5.

das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.

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