Art. 40 BayAbgG
Ausführungsbestimmungen
Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über
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den weiteren Inhalt und Umfang sowie die digitale Form der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,
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die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,
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das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
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das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und
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das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.
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