Art. 42 BayAbgG
Unvereinbare Ämter
1Ein Beamter mit Bezügen kann nicht Mitglied des Bayerischen Landtags sein. 2Dies gilt auch für die Beamten mit Bezügen im Sinn der Beamtengesetze anderer Länder und des Bundes, ebenso für Beamte und hauptberufliche Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
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