Art. 52 BayAbgG

Versorgungsabfindung

1Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach Art. 16 angerechnet. 2Dies gilt nicht, soweit das Mitglied des Bayerischen Landtags auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk des Bayerischen Landtags befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

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