Art. 55 BayAbgG

Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags

Art. 20 und 21 gelten auch für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.

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