Art. 62 BayAbgG
Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation
(1) 1Nach Art. 29 bis 33 unzulässige Tätigkeiten, die vor dem 1. April 2022 begonnen wurden, dürfen in Bezug auf einen einzelnen Lebenssachverhalt oder ein einzelnes Geschäft abgeschlossen werden. 2Nach Art. 29 bis 33 unzulässige Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. April 2022 begründet wurden, sind im Rahmen der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu beenden.
(2) Die Anwendung des dritten Teils dieses Gesetzes ist zum Ende des Jahres 2024 zu evaluieren.
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