§ 109 BayAgrSchO

Bestehen, Wiederholen

(1) 1Das Abschlussjahr ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Prüfungsfach oder sonstigem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Prüfungsfach oder sonstigem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn

1.

die Gesamtnote 4 „ausreichend“ ist,

2.

in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und

3.

in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.

 3Noten aus Fächern, die bereits im ersten Jahr mit der Abschlussprüfung abgelegt wurden, können im zweiten Schuljahr nicht für den Notenausgleich nach Satz 2 herangezogen werden und werden zum Bestehen der Abschlussprüfung nicht berücksichtigt. 4Prüfungsteilnehmer, die im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ am Ende des ersten Schuljahres im schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil oder in der Fallstudie die Note 5 „mangelhaft“ oder Note 6 „ungenügend“ erzielt haben, können auf schriftlichen Antrag den nicht bestandenen Teil oder die nicht bestandenen Teile einmal wiederholen. 5In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung für das Abschlusszeugnis herangezogen. 6Eine Wiederholung zur reinen Notenverbesserung ist nicht möglich.

(2) Studierende, die das Abschlussjahr nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen des Studiengangs.

(3) 1Bei Nichtbestehen kann das Abschlussjahr einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.

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