§ 108 BayAgrSchO
Abschlusszeugnisse
(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:
- 1.
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die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,
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die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,
- 3.
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die Zeugnisnoten der Pflicht-, Wahlpflicht- und Prüfungsfächer des Abschlussjahres,
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die Zeugnisnoten der im vorausgegangenen Schuljahr abgeschlossenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Prüfungsfächer sowie
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die Note des Prüfungsfaches „Angewandte Technik und Management in Ernährung und Versorgung“ nach § 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.
2Die Teilnahme an Seminaren und Wahlfächern laut Stundentafel wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Weitere Zusatzqualifikationen, in denen Zertifikate erworben wurden, werden aufgeführt.
(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. 2Abweichend von Satz 1 wird die Zeugnisnote wie folgt ermittelt:
- 1.
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an den Technikerschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtungen Landwirtschaft, Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie an der Technikerschule für Waldwirtschaft wird bei der Ermittlung der Zeugnisnote des Prüfungsfachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote zweifach und aus dem Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ nach Maßgabe der Meisterprüfung die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach gewertet;
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sofern an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft eine mündliche Prüfung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 5 durchgeführt wird, wird diese einfach gewichtet und mit der doppelt gewichteten schriftlichen Prüfung zu einer Note verrechnet und als schriftliche Note gemäß Satz 1 weiterverrechnet;
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an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird für die Zeugnisnote der fächerübergreifenden Prüfung in dem Prüfungsfach „Angewandte Technik und Management in Ernährung und Versorgung“ die Note der schriftlichen Prüfung doppelt und die Note der mündlichen Prüfung einfach gewichtet; die Fortgangsnoten in den Pflichtfächern nach Anlage 19 Nr. 1.2 und 1.3 werden nicht mit der Prüfung verrechnet; bei der Ermittlung der Zeugnisnote des Prüfungsfachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ wird die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote zweifach und aus dem Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ nach Maßgabe der Meisterprüfung Hauswirtschaft die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch zweifach gewertet;
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an der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau wird bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs nach § 105 Abs. 5 bis 7 die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote einfach, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, die Noten der Prüfungsfächer „Marketing“ gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und „Unternehmensführung“ gemäß § 105 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 je zweifach sowie im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Management“ gemäß § 105 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Noten der Betriebsbeurteilung und der Projektarbeit je einfach gewertet.
3Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 4Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.
(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer je zweifach und die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer je einfach gewertet. 3An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft und der Technikerschule für Waldwirtschaft zählt neben den Prüfungsfächern auch das Fach „Projektarbeit und spezielle Themen, Betriebspraktikum“ zweifach.
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