§ 37 BayAgrSchO

Schriftliche Prüfungen

(1) 1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

(2) 1In der Abteilung Landwirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“ und „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ dem Prüfungsteil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ in der Meisterprüfung. 2Die Bearbeitung der Wirtschafterarbeit beginnt am letzten Freitag im Oktober des dritten Semesters und endet nach zwölf Wochen.

(3) Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ den Prüfungsteilen in der Meisterprüfung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.