§ 62 BayAgrSchO

Gliederung

(1) Die Fachschulen für Agrarwirtschaft gliedern sich in die Fachrichtungen

1.

Garten- und Landschaftsbau,

2.

Gartenbau,

3.

Milchwirtschaft und Molkereiwesen,

4.

ökologischer Landbau sowie

5.

Milchwirtschaftliches Laborwesen.

(2) Die Fachrichtung Gartenbau gliedert sich in die Fachgebiete

1.

Gemüsebau,

2.

Zierpflanzenbau/Management und Gestaltung sowie

3.

Staudengärtnerei/Management und Gestaltung.

(3) Die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau kann auch mit dem Fachgebiet Management und Gestaltung angeboten werden.

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