§ 64 BayAgrSchO

Bildungsdauer, Semestergestaltung

(1) 1Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium. 2Der Unterricht wird erteilt:

1.

im zweisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern mit je 20 Unterrichtswochen in Vollzeitform oder

2.

im dreisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern im ersten und dritten Semester und einem fachpraktischen zweiten Semester.

 3Im fachpraktischen Semester gemäß Satz 2 Nr. 2 führt die Schule 15 Sommersemestertage durch.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlagen 6 bis 15).

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