§ 64 BayAgrSchO
Bildungsdauer, Semestergestaltung
(1) 1Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium. 2Der Unterricht wird erteilt:
- 1.
-
im zweisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern mit je 20 Unterrichtswochen in Vollzeitform oder
- 2.
-
im dreisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern im ersten und dritten Semester und einem fachpraktischen zweiten Semester.
3Im fachpraktischen Semester gemäß Satz 2 Nr. 2 führt die Schule 15 Sommersemestertage durch.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlagen 6 bis 15).
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