§ 70 BayAgrSchO

Verhinderung der Teilnahme

1Wer eine Prüfungsarbeit ohne zwingenden Grund versäumt, erhält die Note 6 „ungenügend“. 2Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. 3Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 4Das Staatsministerium legt den Nachholtermin fest. 5Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

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