§ 73 BayAgrSchO
Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Abschlussprüfung
(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz gemäß den §§ 16 und 19 am Ende des zweiten und dritten Semesters die Fortgangsnoten festgestellt.
(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem Mittelwert der Bewertungen der Prüfer.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.
(5) 1Abweichend von Abs. 2 und 3 werden die Leistungen in der Abschlussprüfung, die gleichzeitig Bestandteil einer Meisterprüfung sind, nach Maßgabe der für die jeweilige Meisterprüfung relevanten Regelungen abgenommen. 2Die mündlichen Leistungen werden von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 BBiG besetzten Prüferdelegation, die schriftlichen Leistungen nach Maßgabe von § 42 Abs. 5 BBiG abgenommen. 3Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen.
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