§ 98 BayAgrSchO

Praktikum, Praktikumsbericht

(1) 1An der Technikerschule für Waldwirtschaft, der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft sowie der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau ist ein Betriebspraktikum gemäß Stundentafel zu absolvieren. 2Die Studierenden wählen in Abstimmung mit der Schulleitung einen Praktikumsbetrieb aus.

(2) 1Das Praktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren. 2Der Praktikumsbericht wird als großer Leistungsnachweis in dem in der Stundentafel zugeordneten Fach gewertet.

(3) Wird an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement die Berufstätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 nach dem zweiten Schuljahr erbracht, gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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