§ 99 BayAgrSchO
Allgemeines
1Studierende der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau legen am Ende des ersten Schuljahres eine Prüfung ab. 2Für Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau nach § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, ist dies die Wirtschafterprüfung. 3Für Studierende, die die Abschlussprüfung nach § 105 Abs. 5 bis 7 ablegen, ist dies die Zwischenprüfung.
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