Art. 1 BayAGWVG
Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (Zu
(1) 1Die in § 2 Nrn. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser aus Oberflächengewässern und aus Uferfiltrat für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus.
(2) 1Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. 2Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
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