§ 12 BayAPOFspl

Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang

(1) Lehrgänge der Technischen Universität München sind von dieser im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.

(2) Lehrgänge, mit deren Durchführung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ein Berufsverband beauftragt wurde, sind von diesem im Einvernehmen mit der Technischen Universität München im jeweiligen Verbandsorgan auszuschreiben.

(3) 1In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind Anmeldefrist, -anschrift und -unterlagen festzulegen. 2Bei Lehrgängen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ist ferner ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, falls bei der Meldung der Nachweis eines bestimmten Versicherungsschutzes vorzulegen ist.

(4) 1Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. 2Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.

(5) Beabsichtigt ein Verband, Ausbildungsteilnehmer aus anderen Gründen als aus Kapazitätsgründen oder nicht rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen abzuweisen, so hat er vorher das Einvernehmen mit der Technischen Universität München herzustellen.

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