§ 13 BayAPOFspl

Regelausbildungszeit und Zulassungsverfahren zur staatlichen Prüfung

(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss innerhalb von sechs Jahren nach der Eignungsfeststellung gemäß § 3 (Regelausbildungszeit) erfolgen. 2Im Fall des § 5 Satz 3 verkürzt sich die Regelausbildungszeit auf drei Jahre.

(2) Zeit und Ort der staatlichen Prüfung sowie die Frist für den Antrag auf Zulassung werden auf Vorschlag der Technischen Universität München vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils rechtzeitig gesondert bekannt gemacht; die Regelung gemäß Anlage 1 Nr. 5.1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildungsteilnehmer reichen bei der Technischen Universität München einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ein, aus dem hervorgehen muss, in welcher Ausbildungsrichtung die Prüfung abgelegt werden soll.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf, der folgende Angaben enthält: Name, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Schulbildung, Gang der fachlichen Ausbildung und sportlicher Werdegang des Ausbildungsteilnehmers;

2.

amtliches Führungszeugnis – nicht älter als drei Monate –;

3.

ärztliches Zeugnis – nicht älter als drei Monate –, das die körperliche und gesundheitliche Eignung des Ausbildungsteilnehmers für die Ausübung des Berufs als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung bescheinigt;

4.

ein Passbild – Name und Anschrift auf der Rückseite – und

5.

Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 und der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, soweit solche in der Anlage zur jeweiligen Ausbildungsrichtung geregelt werden.

(5) 1Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht innerhalb der festgelegten Regelausbildungszeit gestellt oder liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, so kann die Technische Universität München auf Antrag eine angemessene Nachfrist für die Zulassung zur staatlichen Prüfung einräumen, wenn der Ausbildungsteilnehmer die Gründe dafür nicht zu vertreten hat. 2Andernfalls erfolgt der Ausschluss von der Ausbildung bzw. Prüfung.

(6) 1Die zugelassenen Ausbildungsteilnehmer werden von der Technischen Universität München zur Ablegung der Prüfung schriftlich eingeladen. 2Ausbildungsteilnehmer, die beim namentlichen Aufruf zur Prüfungseröffnung und zu den einzelnen Prüfungsaufgaben nicht anwesend sind, werden von der Prüfung ausgeschlossen. 3Tritt ein Ausbildungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur Prüfung an, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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