§ 14 BayAPOFspl

Prüfungsblätter

1Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. 2Diese Prüfungsblätter sind von der Technischen Universität München zu den Prüfungsakten zu nehmen.

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