§ 1 BayAusglZV

Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamte und Beamtinnen aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. 2Die Verordnung gilt nicht für Professoren und Professorinnen im Sinn des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes.

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