§ 2 BayAusglZV

Anspruchsvoraussetzungen

Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:

1.

bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

2.

beim Dienstherrnwechsel,

3.

bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.

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