§ 4 BayAusglZV
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.
(2) Die Regelungen der §§ 2 und 3 gelten entsprechend für die vor dem 1. August 1999 auf der Grundlage des § 8a der Arbeitszeitverordnung in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung umgesetzten Arbeitsmodelle, soweit diese den Tatbestand des Art. 62 Abs. 1 BayBesG erfüllen.
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